AGB

§ 1 Vertragspartner, Geltungsbereich

  1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für die Erbringung von Dienstleistungen der Firma Favorite Passion UG (nachfolgend „Agentur“).
  2. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Agentur gelten ausschließlich. Sie gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der Agentur. Soweit der Auftraggeber bei Vertragsschluss keine Möglichkeit zur Kenntnisnahme hatte, finden sie gleichwohl Anwendung, wenn der Auftraggeber die allgemeinen Geschäftsbedingungen aus früheren Geschäften kannte oder kennen musste.
  3. Entgegenstehende, von den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Agentur abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nicht. Führt die Agentur in Kenntnis solcher Geschäftsbedingungen des Auftraggebers die ihr obliegende Lieferung oder Leistung aus, erkennt sie damit auch solche Bedingungen des Auftraggebers nicht an, denen die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen der Agentur nicht widersprechen.
  4. Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB und nicht Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB.

§ 2 Vertragsgegenstand

  1. Die konkreten vertraglichen Leistungspflichten der Agentur ergeben sich im Einzelnen aus dem Angebot der Agentur, das dem Vertrag bzw. Auftrag zugrunde liegt. Dort nicht aufgeführte Leistungen werden nicht Vertragsbestandteil. Insbesondere sind Design, Werbetexte, Fotos und Videos nur im Falle der Nennung im Angebot geschuldet. Im Zweifel beauftragt der Auftraggeber mit der Erstellung der Website ein Leistungspaket, das aus der technischen Erstellung einer Website, dem Einpflegen von Inhalten und einem anschließenden Wartungs- und Pflegevertrag besteht. Die Webseite umfasst grundsätzlich eine Startseite, eine Kontaktseite und die rechtlichen Pflichtseiten (Impressum und Datenschutzerklärung) Darüber hinaus wird eine bestimmte Menge an Unterseiten, die für das Leistungsangebot des Kunden erforderlich sind festgelegt.
  2. Der Auftraggeber kann während eines Projekts Änderungen oder Erweiterungen des vertraglich vereinbarten Leistungsumfangs anbieten. Nimmt die Agentur ein solches Änderungsangebot nicht an, bleibt es bei den vereinbarten Leistungen.  Nimmt die Agentur auftragsgemäß ergänzende Leistungen vor, ohne dass eine ergänzende Vergütungsvereinbarung erfolgt, erhält sie eine Vergütung nach Preisliste oder, falls eine solche nicht besteht, die marktübliche Vergütung.
  3. Soweit der Auftraggeber Aufträge an die Agentur mündlich erteilt, sind diese bindend. Die Agentur hat Anspruch darauf, dass der Auftraggeber mündlich erteilte Aufträge unverzüglich in Textform bestätigt. Ein Auftrag gilt insoweit als erteilt, wenn die Agentur vor einer Einigung über alle Punkte eines Auftrages in Kenntnis des Auftraggebers mit einem Teil der Auftragsdurchführung beginnt, ohne dass der Auftraggeber widerspricht. Ein Auftrag kann durch die Agentur auch durch Ausführung der Tätigkeit angenommen werden, wenn über alle Punkte eines Auftrages bereits Klarheit hergestellt ist. Bindend für den Auftraggeber ist auch die Bestätigung eines Gesprächsinhaltes in Textform durch die Agentur, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von drei Werktagen widerspricht, nachdem ihm die Bestätigung zugegangen ist.
  4. Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen oder Subunternehmer einzusetzen. Die Agentur ist berechtigt, die verwendete Internet-Infrastruktur und mit der Durchführung beauftragte Dienstleister und Erfüllungsgehilfen jederzeit zu wechseln, sofern für den Auftraggeber dadurch keine Nachteile entstehen. Grundsätzlich wird der Auftraggeber zwei Wochen vor einer Auswechslung informiert und aufgefordert, Bedenken gegen die geplante Auswechslung mitzuteilen.
  5. Die Agentur kann die Erbringung der Leistungen im Zuge des technischen Fortschritts auch durch neuere bzw. andere Technologien, Systeme, Verfahren oder Standards erbringen, sofern dem Auftraggeber hieraus keine Nachteile entstehen.
  6. Der Wartungs- und Pflegevertrag umfasst je nach Angebot die laufende monatliche Betreuung der technischen Plattform der Website, wie zum Beispiel durch Aktualisieren von Plugins oder der Plattformsoftware, um den unterbrechungsfreien und sicheren Betrieb der Seite sowie eine automatische Datensicherung zu ermöglichen, und ferner gelegentliche redaktionelle Korrekturen durchzuführen. Nicht vom Wartungs- und Pflegevertrag umfasst ist die Erstellung von Unterseiten, Content, ein komplettes Redesign oder die Implementierung neuer Funktionalitäten (z. B. Kontaktformularen). Die konkreten Leistungspflichten des Wartungsvertrags sind im Angebot enthalten.
  7. Leistungen, die nicht vertragsgemäß von der Agentur selbst oder ihre Subunternehmer zu erbringen sind, werden nicht Vertragsgegenstand, sondern sind vom Auftraggeber selbst oder in seinem Namen und für seine Rechnung von der Agentur zu beauftragen und zu vergüten. Zum Beispiel betrifft dies gegebenenfalls Medien- und Softwarelizenzen (z. B. Stockfotos, SAAS-Tools, Datensicherung, Website-Plugins), Audio- und Videoproduktion, Übersetzungen, SEO-Dienstleistungen, Domainregistrierung und Hosting und sonstige vergleichbare Leistungen Dritter.

§ 3 Angebot, Informationen, Leistung

  1. Die Darstellung von Angeboten der Agentur auf der Webseite ist kein verbindliches Angebot, sondern nur eine Einladung an den Auftraggeber, ein Angebot abzugeben.
  2. Das rechtsverbindliche Angebot der Agentur enthält die im Einzelnen enthaltenen Leistungen und zugehörigen Preise.
  3. Abweichend von § 312 g Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BGB hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf die Bereitstellung technischer Mittel zur Korrektur seiner Bestellung, gesonderte Informationen zu den technischen Schritten zum Vertragsschluss, Informationen über die Speicherung des Vertrages, die zur Verfügung stehenden Sprachen und Verhaltenskodizes sowie eine unverzügliche Bestätigung seiner Bestellung.
  4. Konkrete Erfolge und Kennzahlen, wie eine bestimmte Anzahl von Kontakten von Neukunden, Bewerbungen oder eine Umsatzsteigerung, sind ebensowenig von der Agentur geschuldet wie Ergebnisse von reinen Tätigkeiten, etwa SEO-Maßnahmen, einer Website-Beschleunigung oder vereinbarten Werbemaßnahmen.

§ 4 Abnahme

  1. Nach Fertigstellung der Website und der Bereitstellung einer Vorschau dessen, ist der Auftraggeber innerhalb von 5 Werktagen zu ihrer Abnahme in Textform verpflichtet, sofern sie den vertraglichen Spezifikationen sowie dem freigegebenen Konzept (bzw. Prototypen) entspricht.
  2. Die Agentur ist jederzeit berechtigt, dem Auftraggeber Teile der Website zur vorgezogenen Teilabnahme vorzulegen, die der Auftraggeber zu erteilen hat, wenn der Teil in dieser Form einer Beurteilung zugänglich ist und den Spezifikationen sowie dem Konzept (bzw. dem Prototypen) entspricht. Einmal abgenommene Teile der Website können vom Auftraggeber später nicht mehr abgelehnt oder ihre Änderung verlangt werden, ohne das Zusatzkosten entstehen, soweit nicht Umstände vorliegen, die der Auftraggeber zum Zeitpunkt der Teilabnahme noch nicht erkennen konnte. Umfang und Zeitpunkt der Vergütungspflicht bleibt von einer Teilabnahme unberührt und richtet sich ausschließlich nach dem angenommenen Angebot und diesen AGB.

§ 5 Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zurückbehaltung

  1. Die von dem Auftraggeber zu zahlende Vergütung ergibt sich aus dem Angebot der Agentur. Eine Pauschale reicht immer nur soweit, wie die dafür angebotenen Leistungen detailliert aus dem Angebot ersichtlich sind.
  2. Alle Preise gegenüber Unternehmern sind Nettopreise zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, soweit diese anfällt und nicht ein anderes vereinbart ist.
  3. Die Höhe der Vergütung, etwaiger Teilrechnungen oder Zahlungsraten, sowie deren Fälligkeitszeitpunkt wird im Angebot genannt. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist die Gesamtvergütung bei Vertragsabschluss im Voraus fällig.
  4. Eine Vergütung für einen Wartungs- und Pflegevertrag wird erstmals einen Monat nach der Abnahme fällig und in Rechnung gestellt.
  5. Nicht vereinbarte Zusatzleistungen vergütet der Auftraggeber nach den vertraglichen Sätzen entsprechend des Angebots, ersatzweise nach der Preisliste der Agentur und weiter hilfsweise nach Maßgabe der ortsüblichen, angemessenen Vergütung. Begleitende Leistungen wie Benutzereinführungen, Dokumentationen, Schulungen, Support oder ähnliches sind nicht standardmäßig im Auftrag enthalten, sondern nur dann Vertragsinhalt, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
  6. Die Zahlung des Auftraggebers ist sofort fällig. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass er spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug gerät. Sofern der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug ist, ist er nach § 288 BGB verpflichtet, Verzugszinsen und den dort geregelten pauschalen Schadensersatz zu leisten.
  7. Der Auftraggeber kann nur aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Agentur anerkannt sind oder das Aufrechnungsrecht auf Rechten des Auftraggebers wegen nicht vollständiger oder mangelhafter Leistung aus demselben Vertragsverhältnis beruht.
  8. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist die Agentur wegen sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu dem Auftraggeber befugt.

§ 6 Externe Produkte, Zusatzleistungen, Korrekturschleifen

  1. Kosten für dritte Software- oder sonstige Produkte, die für die Realisierung des Projekts erforderlich sind (z.B. Hosting, Software, Stockfotos, Werbematerialien etc.), sind, sofern nicht anders vereinbart, nicht im Preis inbegriffen. Funktionalitäten, responsives Webdesign und Browser-Kompatibilität hängen von der Leistungsfähigkeit des dritten Software-Produkts ab. Das gleiche gilt in Bezug auf Beschränkungen von jeglichen erforderlichen Dritt-Produkten. Werden Drittprodukte vereinbarungsgemäß über eine Agenturlizenz bereitgestellt, endet das Nutzungsrecht mit Ablauf des Wartungsvertrages und der Auftraggeber hat die Lizenzen anschließend auf eigene Rechnung zu erwerben, wenn er die Seite weiterbetreiben will.
  2. Bei unvorhergesehenen Schwierigkeiten, die von Dritten verschuldet sind (Provider, externer Software-Anbieter, Werbeplattform etc.) und die zu Mehrarbeit führen, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Mehraufwand nach Stunden anhand der vertraglich vereinbarten, aus der Preisliste ersichtlichen oder ortsüblichen, angemessenen Vergütung zu zahlen.
  3. Wenn nicht anders im Angebot vereinbart, sind pro Position aus dem Angebot zwei Korrekturschleifen mit je einer Änderung inbegriffen. Rückgängigmachung gewünschter Änderungen, Folgeänderungen und Funktions- oder Strukturänderungen sind zusätzlich vom Auftraggeber nach Stunden anhand der vertraglich vereinbarten, aus der Preisliste ersichtlichen oder ortsüblichen Vergütung zu zahlen, ebenso nachträglich angebrachte Änderungen nach Beginn einer neuen Projektphase.

§ 7 Leistungszeit, höhere Gewalt

  1. Der Beginn einer eventuell angegebenen Leistungszeit setzt die Abklärung aller technischen, rechtlichen und gestalterischen Fragen und die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages für die Agentur bleibt vorbehalten.
  2. Höhere Gewalt oder bei der Agentur oder ihren Subunternehmern eintretende Betriebsstörungen, z. B. durch Aufruhr, Streik, Pandemie, Seuche, Aussperrung, die sie ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindert, die Leistung zu einem eventuell vereinbarten Termin oder innerhalb einer eventuell vereinbarten Frist zu liefern, verändern die Leistungszeiten um die Dauer der durch die Umstände bedingten Leistungsstörung. Führt eine entsprechende Störung zu einem Leistungsaufschub von mehr als 2 Monaten oder fällt schon vorher das Interesse des Auftraggebers an der Vertragserfüllung objektiv weg, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

§ 8 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers, Haftung

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Agentur sämtliche erforderlichen Informationen und Daten (z. B. Bildmaterial, zu verwendende Medien, Rechtstexte etc.) rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Dies umfasst insbesondere alle Informationen zu entgegenstehenden Urheber- oder Markenrechten.  
  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, erforderliche Materialien in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren digitalen Format zu übergeben. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die erforderlichen Nutzungsrechte eingeräumt werden, insbesondere auch Vervielfältigungs-, Verbreitungs- und Bearbeitungsrechte im für die Realisierung des Projekts und die Arbeit der Agentur erforderlichen Umfang. Die Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit im Hinblick auf Immaterialgüter- und Urheberrecht kann nur von einem Rechtsanwalt vorgenommen werden und ist nicht Gegenstand des Auftrages.
  3. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass Inhalte auf der Website, die von Dritten stammen (insbesondere Fotos, Texte, Pläne, Grafiken, Karten, Tonaufnahmen, Videos, Animationen und Zeichnungen) urheberrechtlich geschützt sein können. Stellt der Auftraggeber solche Materialien bei, muss er selbst sicherstellen, dass er dafür sämtliche erforderlichen Rechte, gegebenenfalls kostenpflichtig, erworben hat. Eine Recherche der Agentur wegen entgegenstehender Marken-, Urheber- oder sonstiger gewerblicher Schutzrechte ist nicht Gegenstand des Vertrages.
  4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Agentur alle für die Durchführung des Auftrages erforderlichen Zugänge zu seinen Accounts auf Websites, Plattformen oder an sonstigen Stellen zur Verfügung zu stellen und die Übermittlung sicher und verschlüsselt durchzuführen. Nach Beendigung des Auftrages, frühestens aber nach Beendigung des Wartungs- und Pflegevertrages, ist der Auftraggeber verpflichtet, unverzüglich das Passwort zu ändern, damit ein späterer Missbrauch ausgeschlossen ist.
  5. Sofern der Auftraggeber der Agentur körperliche oder nicht körperliche Gegenstände, insbesondere Bild-, Text- oder Tondateien, zur Verfügung stellt, welche die Rechte Dritter verletzen, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Agentur auf erstes Anfordern von jeglicher Inanspruchnahme Dritter frei zu halten. Dies umfasst insbesondere auch die Kosten der Rechtsverfolgung.
  6. Der Auftraggeber ist verpflichtet, im Rahmen der Eigensicherung erforderliche Datensicherungen selbständig durchzuführen, insbesondere auch unmittelbar nach Auftragserteilung. Eine Haftung der Agentur für verlorene Daten besteht insoweit nicht, als sie bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Auftraggeber noch verfügbar wären.
  7. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bezüglich Vergütung, Details der Leistungsbeschreibung und der internen Kommunikation gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren.

§ 9 Verzug des Auftraggebers, Annahmeverzug, Rücktritt

  1. Erbringt der Auftraggeber eine seiner Mitwirkungspflichten nicht vereinbarungsgemäß, so gehen die daraus entstehenden Folgen, wie zusätzliche Leistungen und Verzögerungen, zu Lasten des Auftraggebers. Die Agentur kann den erbrachten Mehraufwand dem Auftraggeber in Rechnung stellen.
  2. Sollten Informationen, Zugänge, Unterlagen oder Vorlagen wie beispielsweise Texte oder Fotos nicht rechtzeitig und vollständig vorhanden sein, ist die Agentur berechtigt, mit der Leistung nicht zu beginnen oder behelfsmäßig mit Platzhaltern zu arbeiten. Das nachträgliche Einpflegen des verspätet übermittelten Materials zählt als Änderung des Auftrages und ist zusätzlich nach Maßgabe der vertraglich vereinbarten, ersatzweise der ortsüblichen, angemessenen Vergütung, zu vergüten. 
  3. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass die Agentur projektbezogen arbeitet und nicht mehr als eine bestimmte Anzahl von Projekten gleichzeitig wahrnimmt. Kommt der Auftraggeber mit seinen Beibringungs-, Mitwirkungs- oder Annahmepflichten in (Annahme-)Verzug, ist die Agentur berechtigt, die Leistungszeit zu verschieben. Dies gilt insbesondere, wenn dadurch ein Konflikt mit anderen, bereits terminierten Projekten der Agentur eintritt.
  4. Sollte eine durch den Auftraggeber verursachte Verzögerung bei der Realisierung des Auftrages von mehr als drei Wochen entstehen, ist der Auftraggeber verpflichtet, die bis dahin erbrachten Leistungen der Agentur zu zahlen und die bei Wiederaufnahme des Projektes erforderliche zusätzliche Zeit zur Einarbeitung auf Seiten der Agentur nach Maßgabe der vertraglich vereinbarten, ersatzweise der ortsüblichen, angemessenen Vergütung, zusätzlich zu vergüten.
  5. Kommt der Auftraggeber auch nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, kann die Agentur von dem Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung fordern. Diese umfasst insbesondere die bereits verdiente Vergütung und den entgangenen Gewinn (oder den nicht verdienten Gemeinkostenbeitrag) abzüglich ersparter Aufwendungen der Agentur.

§ 10 Laufzeit / Kündigung

  1. Der Auftrag über die Erstellung der Website ist laufzeitunabhängig und endet mit der Erbringung der vereinbarten Leistungen durch die Agentur.
  2. Ein Wartungs- und Pflegevertrag wird laufzeitunabhängig abgeschlossen; die Leistungserbringung beginnt, falls eine Website zuvor erstellt wurde, einen Monat nach deren Abnahme, ansonsten mit Auftragserteilung.
  3. Der Vertrag kann je zum Ende eines Quartals schriftlich gekündigt werden mit einer Vorlaufzeit von mindestens einem Monat zum Ablauf des Quartals.
  4. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Agentur ist insbesondere zur fristlosen Kündigung berechtigt,
  • wenn der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung mehr als einen Monat in Verzug gerät
  • der Auftraggeber auch nach einer Abmahnung schuldhaft gegen eine vertragliche Pflicht verstößt.
  1. Einer vorherigen Abmahnung bedarf es nicht, wenn die Pflichtverletzung des Auftraggebers so gravierend ist, dass die Fortsetzung des Vertrages für die Agentur unzumutbar wäre. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Agentur wegen der Pflichtverletzung selbst gegenüber Dritten haftbar wäre.
  2. Kündigt der Auftraggeber den Vertrag, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, ist der Auftraggeber verpflichtet, die vereinbarte Vergütung abzüglich dessen zu zahlen, was die Agentur an Aufwendungen erspart und durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt. Alternativ steht der Agentur ein Anspruch von 5 % des Teils der Vergütung zu, der auf die noch nicht erbrachte Leistung entfällt. Das gleiche gilt, wenn der Auftraggeber die fristlose Kündigung durch die Agentur zu vertreten hat, doch ist in diesem Fall der der Auftraggeber zusätzlich verpflichtet, einen etwaigen darüber hinaus gehenden Schaden der Agentur zu ersetzen. Hat die Agentur eine fristlose Kündigung durch den Auftraggeber zu vertreten, hat die Agentur dem Auftraggeber nicht verbrauchte Vorauszahlungen zu erstatten und einen etwaigen darüber hinaus gehenden Schaden zu ersetzen.

§ 11 Nutzungsrecht

  1. Nach Zahlung erwirbt der Auftraggeber an etwaigen Gestaltungen der Agentur ein einfaches und nicht ausschließliches Nutzungsrecht.
  2. Soweit Werke verwendet werden, welche unter einer CC-Lizenz oder einer Open-Source-Lizenz verwendet werden, gelten diese Lizenzbestimmungen.
  3. Der Auftraggeber erwirbt mit der Lizenz das Recht, die Gestaltung, den Text oder die sonstigen gelieferten Inhalte zu bearbeiten, umzugestalten oder zu löschen.
  4. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass die Agentur die Leistung für den Auftraggeber als Referenz auf Ihrer Website und in sonstigen Veröffentlichungen on- und offline benennt. Die Agentur darf dafür Auszüge aus Ihrem Werk für den Auftraggeber abbilden oder ablaufen lassen, den Account verlinken und Name, Marke und Logo des Auftraggebers dafür nutzen. Der Auftraggeber kann dieses Einverständnis mit Wirkung für die Zukunft aus wichtigem Grund widerrufen.

§ 12 Mängelrechte, Verjährung

  1. Die Gewährleistung des Auftragnehmers richtet sich nach den gesetzlichen Regeln, ist jedoch zunächst beschränkt auf Nacherfüllung.
  2. Im Rahmen des Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit zugunsten der Agentur. Mängelansprüche bei künstlerischen Gestaltungen bestehen nur, soweit diese Gestaltungen wesentlich von den vorvertraglichen Vorschlägen abweichen und diese Abweichungen nicht auf technische Ursachen, mangelnde Rechtseinräumungen oder mangelnde Mitwirkung des Auftraggebers zurück zu führen sind. Werden Änderungen jenseits dessen gewünscht, sind diese zusätzlich nach Maßgabe der vertraglich vereinbarten, ersatzweise der ortsüblichen, angemessenen Vergütung, zu vergüten.
  3. Werden durch den Auftraggeber Veränderungen an der Leistung vorgenommen, so entfällt die Gewährleistung, wenn der Auftraggeber eine entsprechende substantiierte Behauptung der Agentur, dass erst eine solche Veränderung den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
  4. Werbeangaben Dritter, insbesondere von Herstellern von der Agentur für die Leistungserbringung verwendeter Software, sind für die Agentur nicht verbindlich.
  5. Soweit der Auftraggeber ein Unternehmen ist, verjähren die Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln der Leistung in einem Jahr ab der Übergabe oder Abnahme der Leistung. Dies gilt auch für die Rechte des Auftraggebers auf Schadensersatz oder Schadensersatz statt der Leistung, auch wegen sämtlicher Schäden an anderen Rechtsgütern des Auftraggebers, die durch den Mangel entstanden sind, es sei denn, es handelt sich um Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit des Auftraggebers oder die Agentur hat den Mangel aufgrund Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten.

§ 13 Vertragsunterlagen, Pfandrecht

  1. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Skizzen, Entwürfen, Fotografien, Grafiken, Gestaltungen und sonstigen Unterlagen behält sich die Agentur sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie sind nicht Gegenstand des Vertrages, der Auftraggeber kann sie nicht herausverlangen.
  2. Für die Ansprüche der Agentur gegen den Auftraggeber aus diesem Vertrag stellt der Auftraggeber ein vertragliches Pfandrecht an den von dem Auftraggeber an die Agentur zur Bearbeitung gegebenen Gegenständen und Rechten wie insbesondere an Software, Texten, Bildern und sonstigen urheber- und immaterialgüterrechtlich geschützten Gegenständen und Rechten. Dieses vertragliche Pfandrecht sichert auch sonstige Forderungen der Agentur gegen den Auftraggeber, die nicht direkt aus dem Auftrag stammen, ab.
  3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Agentur seine jeweils aktuelle Anschrift zu übermitteln, soweit und solange das Pfandrecht besteht. Ansonsten kann der Auftraggeber keine Rechte daraus herleiten, wenn die Agentur die Sache oder das Recht für den Fall des – berechtigten – Pfandverkaufes veräußert und die Pfandverkaufsandrohung nur an die letzte, der Agentur bekannte Anschrift, gesendet hat, sofern eine neue Anschrift für die Agentur nicht durch Einwohnermeldeauskunft ohne weiteres ermittelbar war.

§ 14 Vertraulichkeit, Datenschutz

  1. Die Parteien behandeln die Details ihrer Zusammenarbeit vertraulich.
  2. Sämtliche Unterlagen oder Gegenstände oder Daten, die von der Gegenseite überlassen werden, sind entsprechend vertraulich zu behandeln und dürfen nur zu Vertragszwecken vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Sie sind der anderen Seite zurückzugeben und Kopien zu vernichten, sobald sie für die Vertragsdurchführung nicht mehr benötigt werden oder der Vertrag erfüllt oder sonst beendet ist. Dieselben Pflichten gelten für Mitarbeiter und sonst eingeschaltete Dritte.
  3. Für den Vertrag werden gem. Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO Vertragsdaten erhoben (z.B. Name, Anschrift und Mail-Adresse, ggf. in Anspruch genommene Leistungen und alle anderen elektronisch oder zur Speicherung übermittelten Daten, die für die Durchführung des Vertrages erforderlich sind), soweit sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung eines Vertrages erforderlich sind.  
  4. Die Vertragsdaten werden an Dritte nur weitergegeben, soweit es (nach Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) für die Erfüllung des Vertrages erforderlich ist, dies dem überwiegenden Interesse an einer effektiven Leistung (gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) entspricht oder eine Einwilligung (nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO) oder sonstige gesetzliche Erlaubnis vorliegt. Die Daten werden nicht in ein Land außerhalb der EU weitergegeben, soweit dafür nicht von der EU-Kommission ein vergleichbarer Datenschutz wie in der EU festgestellt ist, eine Einwilligung hierzu vorliegt oder mit dem dritten Anbieter die Standardvertragsklauseln vereinbart wurden.
  5. Die Betroffenenrechte können im Detail aus der DSGVO entnommen werden. Sie erstrecken sich auf den Widerruf von Einwilligungen, Auskunft über verarbeitete personenbezogene Daten, die Berichtigung und Löschung von Daten, die Einschränkung der Datenverwendung.
  6. Die Daten bleiben grundsätzlich nur so lange gespeichert, wie es der Zweck der jeweiligen Datenverarbeitung erfordert. Eine weitergehende Speicherung kommt vor allem in Betracht, wenn dies zur Rechtsverfolgung oder aus berechtigten Interessen noch erforderlich ist oder eine gesetzliche Pflicht besteht, die Daten noch aufzubewahren (z.B. steuerliche Aufbewahrungsfristen, Verjährungsfrist).

§ 15 Gerichtsstand, Erfüllungsort, Streitschlichtung

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder dem Vertrag nicht etwas Abweichendes ergibt, ist der Geschäftssitz der Agentur Erfüllungsort.
  2. Bei Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen Agentur und Auftraggeber, sind die Parteien verpflichtet, eine gütliche Lösung anzustreben. Kommt eine Einigung nicht zustande, verpflichten sie sich, vor der Inanspruchnahme des Rechtsweges, ihre Differenzen in einer Mediation zu schlichten. Unberührt bleibt die Möglichkeit eines Eilverfahrens im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Keine Streitigkeit ist die schlichte Nichtzahlung der Vergütung ohne Begründung.